Kostenübernahme bei der kieferorthopädischen Behandlung – wer kommt für die Kosten auf?

Was bezahlt die Versicherung?

Kostenübernahme für kieferorthopädische Leistungen in Essen

Für Patienten die jünger als 18 Jahre sind, wird entsprechend der Richtlinien und nach kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KiG) entschieden, gesetzliche Krankenasse leistungpflichtig ist. Auch in diesen Fällen ist die medizinische Indikation nicht in Frage gestellt. Das bedeutet, dass auch die Behandlungen die nicht von der Krankenkasse bezuschusst werden medizinisch notwendig sind.

20% beträgt der gesetzlich vorgegebene Eigenanteil, den Sie für sich bzw. das erste Kind – verteilt auf die gesamte Behandlungszeit – zunächst selbst tragen. Für jedes weitere gleichzeitig in Behandlung befindliche Kind beträgt der Eigenanteil 10%. Wird die Behandlung planmäßig beendet, erstattet die gesetzliche Krankenkasse diesen Betrag an Sie zurück.

Bewahren Sie bitte Ihre Rechnungen auf, damit Sie Ihren Eigenanteil problemlos erstattet bekommen. Wir bieten Ihnen zur organisatorischen Erleichterung das Lastschriftverfahren an.

Die Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse deckt in der Regel nur eine Teil der Behandlungskosten ab. Vor Begin der Behandlung werden wir sie über die notwendigen Zusatzleistungen und deren Umfang aufklären und Ihnen Kostenübersicht zusammenstellen. Es empfiehlt sich vor dem ersten Besuch beim Kieferorthopäden über eine Zahnzusatzversicherung nachzudenken. Sprechen Sie darüber mit einem Versicherungsmakler, da es hier teils erhebliche Unterschiede im Leistungsumfang gibt.

Privat versicherte Patienten erhalten vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan. Dieser umfasst alle voraussichtlichen Kosten. Wir empfehlen dringend diesen Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung ihrer Versicherung vorzulegen. Gerade bei beihilfeberechtigten Personen ist eine Kostenübernahme nur eingeschränkt möglich. Letztendlich richtet sich die Erstattung durch die private Krankenkasse nach dem mit der Versicherung individuell vereinbarten Tarif.

Durch Inflation und versäumte Anpassungen der Gebührenordnung ist der aktuelle medizinische Standard nicht mehr durch die privaten und gesetzlichen Gebührenordnungen (BEMA, GOZ und GOÄ) vollständig abgebildet.